Gleich ob die Pflegebedürftigkeit plötzlich eintritt oder sich im Laufe der Zeit entwickelt: Um das Thema Pflegegrad kommt man in keinem Fall herum. Denn ohne einen solchen finanziert oder bezuschusst die Pflegekasse keinerlei pflegerische Leistungen wie etwa die ambulante Versorgung zuhause oder den Besuch einer Tagespflege. Dabei wird ein Pflegegrad aber niemals automatisch verliehen, sondern muss immer gesondert beantragt werden. Wir geben Ihnen einen ersten Überblick über den zugehörigen Prozess.
Unter einem Pflegegrad können Sie sich ein System vorstellen, dass das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit einer Person einstuft. Schließlich sind die vorliegenden Einschränkungen und damit einhergehend die benötigte Unterstützung nicht bei jedem hilfsbedürftigen Menschen gleichermaßen ausgeprägt. Doch haben professionelle Pflege und Betreuung natürlich auch ihren Preis. Der zugeteilte Pflegegrad legt fest, welche Geld- und Sachleistungen die Pflegekasse Ihnen gewährt. Konkret zählen hierzu:
● Pflegegeld
● Pflegesachleistungen
● Tages- und Nachtpflege
● Kurzzeitpflege
● Verhinderungspflege
● Vollstationäre Pflege
● Betreuungs- und Entlastungsleistungen
● Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
● Hausnotruf
● Wohnraumanpassung
● Wohngruppenzuschuss
Nur wenn Ihnen einer der insgesamt fünf Pflegegrade zugesprochen wird, erhalten Sie Zuschüsse zu diesen Pflegeleistungen. Bei Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tages- und Nachtpflege sowie vollstationärer Pflege unterscheiden sich die Ansprüche allerdings je nach Pflegegrad. Außerdem sei gesagt, dass Personen mit Pflegegrad 1 nicht alle Leistungen zustehen.
Womöglich sagt Ihnen der Begriff der Pflegestufe noch etwas. Bis vor ein paar Jahren wurden pflegebedürftige Menschen noch in Pflegestufe 1, Pflegestufe 2 und Pflegestufe 3 eingeteilt. Dieses System ist aber inzwischen veraltet und wurde 2017 von den fünf Pflegegraden abgelöst. Die große Neuerung hierbei ist, dass nicht mehr nur körperliche Einschränkungen Beachtung finden, sondern auch kognitive oder seelische Beeinträchtigungen stärker berücksichtigt werden. Seither kann auch für Krankheitsbilder wie Demenz, Depression oder bei geistiger Behinderung ein Pflegegrad vergeben werden.
Um einen Pflegegrad zugeteilt zu bekommen, müssen Sie sich bei der Pflegekasse melden, die Ihrer Krankenkasse angeschlossen ist. Grundsätzlich sollten Sie dabei so schnell wie möglich handeln. Denn der Leistungsbeginn richtet sich immer nach dem Datum der Antragstellung und nicht nach dem tatsächlichen Eintritt der Pflegebedürftigkeit, der bereits weiter in der Vergangenheit liegen kann. Sobald sich also Probleme bei der Bewältigung alltäglicher Aufgaben bemerkbar machen, sollten Sie sich an Ihre Pflegekasse wenden. Prinzipielle Voraussetzung für die Anerkennung eines Pflegegrades ist es, dass die Beeinträchtigung langfristig (voraussichtlich für länger als sechs Monate) besteht.
Die Antragstellung läuft wie folgt ab:
1. Erstkontakt: Rufen Sie bei der für Sie zuständigen Kasse an oder setzen Sie ein formloses Schreiben auf, in welchem Sie den Wunsch nach Vergabe eines Pflegegrades äußern. Im Idealfall übernimmt die hilfsbedürftige Person die Kontaktaufnahme selbst. Sollte das nicht möglich sein, kann eine andere Person mit Vollmacht oder Betreuerausweis diesen Schritt übernehmen.
2. Formular: Anschließend versendet die Pflegekasse per Post ein Formular zur Beantragung von Pflegeleistungen, in dem die gewünschten Leistungen erfragt werden. Eine wichtige Information vorweg: Selbstverständlich können Sie zu einem späteren Zeitpunkt einen Änderungsantrag stellen, wenn Sie andere Leistungen in Anspruch nehmen möchten. Der Erstantrag soll zunächst nur Ihre aktuelle Situation abdecken.
3. Pflegebegutachtung: Zudem möchte sich die Pflegekasse auch selbst ein Bild von Ihrem gesundheitlichen Zustand machen und entsendet eine Gutachterin bzw. einen Gutachter, der Sie in Ihrem Zuhause besucht. Die Begutachtung selbst erfolgt dann anhand eines recht umfangreichen Fragebogens. Dieser untersucht, wie sehr Ihre Selbstständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen beeinträchtigt bzw. noch vorhanden ist.
4. Bescheid: Nach der Begutachtung erhalten Sie den schriftlichen Bescheid über den zugewiesenen Pflegegrad. Ab Eingang Ihres Antrags hat die Pflegekasse dafür fünf Wochen Zeit. Andernfalls steht Ihnen finanzielle Entschädigung zu. In akuten Fällen ist auch eine Entscheidung binnen einer Woche fällig.
Nun stehen Ihnen entsprechend Ihres Pflegegrades Leistungen der Pflegeversicherung zu. Ihnen wurde wider Erwarten kein Pflegegrad zugesprochen oder Sie haben das Gefühl, dass Sie zu niedrig eingestuft wurden? In diesem Fall können Sie innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids Widerspruch gegen die Entscheidung der Pflegekasse einlegen.
Professionelle und hochwertige Pflege hilft Ihnen dabei, Ihre Lebensqualität zu erhalten und zu verbessern. Der Weg dorthin führt immer über die Beantragung eines Pflegegrades. Das ist natürlich mit einigen Formalitäten verbunden. Auch wenn das Prinzip der Antragstellung schnell erklärt ist, gilt es doch, sich mit verschiedenen Begrifflichkeiten und Leistungen auseinanderzusetzen. Oft ist anfangs auch noch nicht recht klar, wie die optimale Pflege im konkreten Fall aussehen könnte. Doch keine Sorge: Beim Weser Pflegedienst sind wir mit all diesen Überlegungen vertraut und stehen Ihnen gerne beratend zur Seite. Sie können sich jederzeit mit uns in Verbindung setzen.
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